Welche Formalien muss das Zeugnis erfüllen? Fachanwältin für Arbeitsrecht in Nürnberg klärt auf
Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitnehmer-ähnliche Personen, wie zum Beispiel Praktikanten oder Auszubildende, haben einen Anspruch auf ein Zeugnis. Der Anspruch ergibt sich u.a. aus Paragraf 109 der Gewerbeordnung. Demnach kann ein Arbeitnehmer am Ende seines Beschäftigungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis verlangen, das mindestens Art und Dauer der Tätigkeit enthält. Der Arbeitnehmer kann beanspruchen, dass darüber hinaus Leistung und Verhalten im Arbeitszeugnis bewertet werden. Die Gewerbeordnung sieht auch eine klare und unmissverständliche Sprache vor. Außerdem kann das Zeugnis nicht elektronisch erteilt werden.
Anwältin für Arbeitsrecht in Nürnberg rät generell zur Gelassenheit beim Thema „Zeugnis“
„Es ist nie verkehrt, dem Arbeitgeber einen Formulierungsvorschlag für ein Zeugnis vorzulegen“, lautet die Einschätzung von Fachanwältin für Arbeitsrecht Birgit Seidel. Dabei kann es Sinn machen, bei der Erstellung des Entwurfs einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Bestimmte Textbausteine für ein qualifiziertes Zeugnis finden sich zudem zum Beispiel in Fachbüchern. Generell rät Birgit Seidel beim Thema „Arbeitszeugnis“ zur Gelassenheit. „Nicht verrückt machen und nicht gleich vom Negativen ausgehen, wenn Uneinigkeit über bestimmte Formulierungen herrschen. Wichtiger ist, dass das Zeugnis formellen Kriterien entspricht, klar und interpretationsfrei geschrieben und gegliedert ist“, stellt Birgit Seidel heraus.