Rechtsgrundsatz – Verkehrsrecht Dresden
Die AGB-Klausel im Kfz-Mietvertrag, wonach bei einem Unfall ohne Hinzuziehung der Polizei die Haftungsfreistellung des Mieters entfällt, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 14.03.2012, Az. XII ZR 44/10).
Sachverhalt – Verkehrsrecht Dresden
Mietwagenfirma V vermietet an M ein Fahrzeug. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages ist geregelt, dass bei Unfällen eine Haftung des Mieters auf EUR 500,00 begrenzt ist. Wenn jedoch bei einem Unfall die Polizei nicht gerufen wird, besteht unbeschränkte Haftung des M.
M gerät bei einer Fahrt beim Abbiegen gegen einen Pfosten. V verlangt von M die gesamten Reparaturkosten. Amtsgericht und Landgericht weisen die Klage ab. Die Revision beim BGH führt zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Rechtsgründe – Verkehrsrecht Dresden
Die Pflicht des Mieters zur Herbeirufung der Polizei stellt noch keine unangemessene Benachteiligung des M gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Jedoch besteht eine unangemessene Benachteiligung deshalb, weil der Fahrzeugmieter darauf vertraut, dass eine Versicherung entsprechend der Vollkaskoversicherung besteht.
In § 28 VVG ist die lediglich grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung noch nicht mit der Leistungsfreiheit sanktioniert.
Nunmehr ist vorrangig auf die gesetzlichen Ersatzregelungen abzustellen (§ 306 Abs. 2 BGB). Die unwirksame AGB-Klausel kann durch § 28 Abs. 2 u. 3 VVG geschlossen werden. Die Sache war zurückzuverweisen, da die Vorgerichte keine Feststellungen dazu getroffen haben, ob der Beklagte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Mein Rechtstipp – Verkehrsrecht Dresden
„Wenn auch die unterlassene Hinzuziehung der Polizei nicht zu Haftungsnachteilen führt, so ist dennoch grundsätzlich die Hinzuziehung der Polizei, auch aus Beweisgründen, zu empfehlen.“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.