Betriebsübergang – Keine Haftung für alte Sozialversicherungsbeiträge

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt: In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass die o. g. gesetzliche Regelung dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen ist und dazu dient, den arbeitsrechtlichen Schutz der Arbeitnehmer im Falle von Betriebsübergängen zu wahren. Von dieser Regelung werden die öffentlich rechtlich begründeten, im Sozialgesetzbuch normierten Ansprüche der Sozialversicherung auf Beitragszahlung nicht erfasst.

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