Der Tagesspiegel: Dignitas-Chef: Sterbehilfe-Verbot desÄrztetages verfassungswidrig

Das Verbot der Sterbehilfe in der Berufsordnung der
Ärzte verstößt nach Ansicht der Sterbeberatungsorganisation Dignitas
gegen das Grundgesetz. Es bestehe „eine äußerst hohe
Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Bestimmung Grundrechte verletzt.
Somit stellt sich die Frage, ob die Landesärztekammern diese Regel
überhaupt in ihre Berufsordnung aufnehmen dürfen“, schreibt
Dignitas-Generalsekretär Ludwig Minelli in einem Gastbeitrag für den
Berliner „Tagesspiegel“ (Freitagsausgabe). Das deutsche Recht
gestatte es „dadurch, dass es keine entsprechenden Vorschriften
kennt, jeder Person, einem anderen Menschen bei einem Suizid in der
Weise behilflich zu sein, dass der Suizid nicht mit schrecklichen
Folgen misslingt“, argumentiert Minelli. Artikel 2, Absatz 1 des
Grundgesetzes verschaffe jedem „das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
verstößt“. Das entspreche im Wesentlichen dem, was Artikel 8, Absatz
1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiere: dem
Respekt vor dem Privatleben. „Wenn nun der Bundesärztetag versucht,
durch eine Regel in den ärztlichen Berufsordnungen dieses Recht zur
Beihilfe zum Suizid, das jedermann zusteht, Ärzten zu entziehen,
steht diese Regel im Widerspruch zu höherem Recht. Da
Landesärztekammern von Gesetzes wegen Körperschaften öffentlichen
Rechts sind, haben sie das übergeordnete Recht zu respektieren.
Demzufolge ist ihnen versagt, Regeln aufzustellen, welche diesem
übergeordneten Recht zuwiderlaufen“, schreibt Minelli weiter und rief
deutsche Ärzte auf, sich gerichtlich gegen die neue Berufsordnung zur
Wehr zu setzen.

Der Deutsche Ärztetag hatte in der vergangenen Woche für ein
Verbot der Sterbehilfe in der Berufsordnung votiert. Dort heißt es
jetzt wörtlich: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung
ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen
verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten“.

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