(Leitsatz der Verfasserin)
BSG vom 08.12.2021- B 2 U 4/21 R
– Pressemitteilung des BSG-
Der Beschäftigte arbeitete im Homeoffice. Er befand sich auf dem Weg von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro, um die Arbeit aufzunehmen. Dort beginnt er üblicherweise unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Der Weg vom Schlafzimmer zum Homeofficearbeitsplatz führt über eine Wendeltreppe. Auf dieser rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.
Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Das Sozialgericht sah den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg an. Das Landessozialgericht betrachtete ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und zugunsten des Beschäftigten entschieden, der nun zumindest in den Genuss der in der Regel guten Leistungen der BG kommt, die teilweise umfangreicher sind als die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.
Das BSG sah den Sturz auf dem direkten und ersten Weg vom Bett an den Homeofficearbeitsplatz als Arbeitsunfall an. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.
Nach der Neuregelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des 7. Sozialgesetzbuches (SGB 7) durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz besteht Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Homeoffice oder bei sonstigem mobilen Arbeiten in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit in der Unternehmensstätte. Dementsprechend ist auch der Weg zur Arbeit versichert, wie in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB 7 geregelt. Zudem gibt es in § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB 7 eine Neuregelung, nach der auch der unmittelbare Weg nach und von dem Ort, zu dem die Kinder zur Betreuung gebracht werden, versichert ist, wenn die versicherte Tätigkeit im Homeoffice in der Wohnung erbracht wird, in der der Versicherte und die Kinder gemeinsam wohnen.
Fazit:
Die Entscheidung des BSG greift die gesetzliche Regelung im Betriebsrätemoderni-sierungsgesetz auf und entscheidet zutreffend, dass der „Weg zur Arbeit“ im Homeoffice der Weg vom Bett zum Homeofficearbeitsplatz ist.
Zukünftig werden also die identischen Streitigkeiten, die es bei Wegeunfälle zur Betriebsstätte gibt, praxisrelevant werden. Es handelt sich um die Fragen, wann der Weg zur Arbeit beginnt, was der direkte Arbeitsweg ist, welche Umwege versichert sind, welche nicht. Wenn der Beschäftigte vom Bett aus erst ins Bad geht, wird dies wahrscheinlich nicht der direkte Weg zur Arbeit sein und der Unfall im Bad nicht versichert sein. Wenn der Beschäftigte seine Beine über die Bettkante schwingt, um aus dem Bett aufzustehen und direkt an den Homeofficearbeitsplatz zu gehen, wird der Schwung aus dem Bett, der mit einer Knöchelverletzung endet, aber versichert sein. Wird der Umweg über die Küche zu Frühstücken gemacht, wird der Arbeitsweg erst beim Aufstehen vom Stuhl in der Küche, um zum Homeofficearbeitsplatz zu gehen, beginnen.
Wenn es also darum geht, zu klären, ob die durch den „Wegeunfall“ entstandenen Schäden von der Berufsgenossenschaft bezahlt werden oder nicht, wird eine genaue Analyse der Umstände vorgenommen und der ersten Einlassung des Versicherten kommt eine besondere Bedeutung zu.
Regine Windirsch
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Windirsch, Britschgi & Wilden
Anwaltsbüro