Flosbach/Tillmann: Koalition setzt Steuervereinfachungen zügig um – keine höheren Kita-Gebühren für Familien mit Kindern

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines
Steuervereinfachungsgesetzes 2011 beschlossen. Hierzu erklären der
finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter
Flosbach, und die zuständige Berichterstatterin, Antje Tillmann:

„Die christlich-liberale Koalition drückt bei der
Steuervereinfachung weiter aufs Tempo. Nach der Vereinbarung eines
umfangreichen Steuervereinfachungspaketes Ende letzten Jahres hat
heute das Kabinett den entsprechenden Gesetzentwurf zur Umsetzung der
gesetzlichen Maßnahmen beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf werden gerade auch Arbeitnehmer und Familien
mit Kindern besonders entlastet. Zentrale Maßnahmen sind u.a. die
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1.000 Euro
rückwirkend zum 1. Januar 2011 mit einer steuerlichen Entlastung von
jährlich 330 Millionen Euro, die Vereinfachung der steuerlichen
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten mit einer steuerlichen
Entlastung von jährlich 60 Millionen Euro sowie der Wegfall der
umfangreichen Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern mit
einer steuerlichen Entlastung von jährlich 200 Millionen Euro.

Besonders erfreulich ist dabei, dass der Gesetzentwurf bereits die
Forderung der Unionsfraktion umsetzt, dass es durch die Vereinfachung
der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten zu keinen automatischen
Erhöhungen bei den Kita-Gebühren kommen darf. Dies wird nach dem
Gesetzentwurf jetzt dadurch vermieden, dass bei der Anknüpfung
außersteuerlicher Vorschriften an steuerliche Einkommensbegriffe die
steuerlich zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten abgezogen
werden.

Einer zügigen Beratung des Gesetzentwurfs steht nun nichts mehr im
Wege. Dabei wird die Unionsfraktion sämtliche Maßnahmen intensiv
prüfen und sich überall dort, wo es erforderlich wird, für weitere
Verbesserungen einsetzen. Unser Ziel ist es, dass das
Steuervereinfachungsgesetz 2011 noch vor der parlamentarischen
Sommerpause im Bundesgesetzblatt steht.“

Hintergrund:

§ 2 Absatz 5a Satz 2 EStG – neu – (Gesetzentwurf) „Knüpfen
außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der
Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.“

Begründung im Gesetzentwurf:

„Durch die Vereinfachung der steuerlichen Berücksichtigung von
Kinderbetreuungskosten sind Kinderbetreuungskosten zukünftig nur
einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abziehbar. Dies hätte grundsätzlich
Auswirkungen, soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche
Einkommensbegriffe anknüpfen, wie z. B. § 14 Absatz 1 Wohngeldgesetz.
Durch den neu angefügten Satz 2 werden Auswirkungen auf
außersteuerliche Rechtsnormen vermieden.“

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