Haftung des Wartepflichtigen,§ 8 Abs. 1 StVO – Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden.

Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden

Der Anscheinsbeweis zu Lasten des nach § 8 Abs. 1 StVO Wartepflichtigen wird entkräftet, wenn der Bevorrechtigte vor dem Unfall entgegen, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholt hat. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2010, 4 U 110/10).

Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden- Rechtsanwalt Dresden

B kommt aus untergeordneter Straße und will in bevorrechtigte Straße einbiegen. B hält an, schaut nach rechts und links und fährt an. Seine Sicht ist durch 2 parkende Fahrzeuge beschränkt. Von links nähert sich Motorradfahrer K. Als B den K sieht, hält er sofort an. Dennoch fährt K auf. K hatte kurz vorher ein Fahrzeug überholt. K klagt auf Schadensersatz.

Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden

Das OLG verteilt die Haftung 20:80 zu Lasten des Klägers. Der B durfte darauf vertrauen, den Abbiegevorgang ohne Behinderung zu beenden. Der durch § 8 Abs. 1 StVO begründete Anscheinsbeweis greift vorliegend nicht. Der Überholvorgang des K war ein atypischer Gesche hensablauf. Für den Kläger lag eine unklare Verkehrslage vor. Der K konnte das Verhalten des Querverkehrs bei 4 Querstraßen und einem Fußgängerüberweg nicht einschätzen.

Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden

„Grundsätzlich lohnt sich bei jedem Verkehrsunfall eine rechtliche Einschätzung über die Haftungslage. Oft kommt eine Mithaftung in Betracht“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.