Liebing/Weinberg: Kommunales Ehrenamt und Elterngeldbezug verknüpfen

Aufwandsentschädigung aus kommunalem Ehrenamt darf
bei Elterngeld nicht berücksichtigt werden

Die Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat am heutigen Dienstag über die
Auswirkungen von Aufwandsentschädigungen aus kommunalem Ehrenamt auf
die Höhe des Elterngeldes beraten. Dazu erklären der Vorsitzende der
Arbeitsgemeinschaft Ingbert Liebing und der familienpolitische
Sprecher der Fraktion, Marcus Weinberg:

„Die Anrechnung von Aufwandsentschädigungen aus kommunalem
Ehrenamt auf die Höhe des Elterngeldes erschwert das Engagement
junger Eltern. Diejenigen, die sich neben der Familie auch noch
ehrenamtlich engagieren, müssen gestärkt werden. Beides verdient
Respekt und Unterstützung.“

Ingbert Liebing: „Mit der Anrechnung wird die
Aufwandsentschädigung wie Einkommen behandelt. Dies widerspricht der
grundsätzlichen Einschätzung, dass die Aufwandsentschädigung kein
Einkommen ist. Sie ist vielmehr eine Entschädigung für einen mit dem
Ehrenamt verbundenen Aufwand. Ist vor der Geburt das Einkommen
inklusive Aufwandsentschädigung so gering, dass das Elterngeld
lediglich knapp über dem Mindestbetrag liegt, führt die Anrechnung
der Aufwandsentschädigung zu einer Reduzierung der Elterngeldhöhe.
Gleiches gilt, wenn das Einkommen ohne Aufwandsentschädigung so hoch
ist, dass bereits der Höchstbetrag an Elterngeld erreicht wird. In
beiden Fällen haben die jungen Eltern, die ein kommunales Ehrenamt
ausüben, nichts von der eigentlich mit dem Aufwand verknüpften
Entschädigung. Das ist vor dem Hintergrund, dass unsere Kommunen auf
den Einsatz auch und gerade junger Menschen im kommunalen Ehrenamt
angewiesen sind, nicht akzeptabel.“

Marcus Weinberg: „Die Verknüpfung einer Lohnersatzleistung wie die
des Elterngeldes mit einer Aufwandsentschädigung für ein kommunales
Ehrenamt ist unsachgemäß. Wir werden uns dafür einsetzen, dass im
Rahmen der parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfes zum
Elterngeld Plus für Aufwandsentschädigungen aus kommunalem Ehrenamt
eine Ausnahmeregelung gefunden wird. Diese Regelung muss
finanztechnisch aus den für das Elterngeld bereit gestellten Mitteln
gedeckt werden. Unterm Strich ist es unsere Aufgabe, gerade junge
Mütter und Väter, die sich ehrenamtlich engagieren, weiter zu
bestärken, ihre für Gesellschaft und Gemeinschaft wichtige Tätigkeit
auszuüben. Der Aufwand muss dabei gedeckt werden.“

Hintergrund:

Bei der Berechnung des Elterngeldes werden Aufwandsentschädigungen
aus kommunalem Ehrenamt einbezogen, sofern sie den steuerfreien
Betrag übersteigen. Dies gilt sowohl für den
Einkommensbemessungszeitraum vor der Geburt (wirkt sich erhöhend aus)
als auch für den Bezugszeitraum des Elterngeldes nach der Geburt
(wirkt sich mindernd aus). Nach Auffassung des BMFSFJ ist die Frage,
bis zu welcher Höhe die Einnahmen aus kommunalem Ehrenamt beim
Elterngeld zu berücksichtigen sind, vor allem nach steuerrechtlichen
Vorgaben zu klären.

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