Gestaffelte Fristen sind nicht schon deshalb
unstatthaft, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoßen. Dass also ein über Jahre gewachsenes Arbeitsverhältnis
anders zu bewerten ist als ein kurzes; und dass infolgedessen
Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit auch längere
Kündigungsfristen zustehen. Nicht jede Differenzierung stellt eine
Diskriminierung dar, nur weil sie zu unterschiedlichen Schutzniveaus
führt. Auch auf dem Arbeitsmarkt sind schließlich nicht alle gleich:
60-Jährige haben es viel schwerer, eine neue Stelle zu finden als
20-Jährige. Man stelle sich vor, das Gericht hätte genau andersherum
entschieden. Dann wären entweder auch die treuesten Mitarbeiter
kurzfristig kündbar oder aber auch die jüngsten mit langen
Schutzfristen ausgestattet – was zu einer rasanten Ausweitung
befristeter Arbeitsverhältnisse geführt hätte.
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Hartmut Augustin
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