Die Religionsfreiheit (Artikel 4) ist
grundrechtlich verbürgt. Religionsfreiheit gilt als ein
Menschenrecht. Der Religion tut es gut, wenn sie vom Licht der
Vernunft beleuchtet wird, so wie es der Vernunft bekommt, durch
Transzendenz eine weitere reale Dimension zu erfahren. Die vom
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entschiedenen
Rechtsstreitigkeiten um gemeinsames Schulschwimmen von Mädchen und
Jungen sowie Filmbesuche als Unterrichtsmittel berühren auch Artikel
7 der Verfassung, wonach das Schulwesen unter der Aufsicht des
Staates steht, sowie das elterliche Erziehungsrecht (Artikel 6). Die
Entscheidungen aus Leipzig wirken wie wohlerwogene Beiträge zu
Benedikts XVI. Lebensthema, der Eintracht von Glaube und Vernunft. Es
muss Strenggläubigen, seien es Christen oder Muslime, erlaubt
bleiben, ihre Kinder nach unzeitgemäß erscheinenden Regeln ihres
Bekenntnisses zu erziehen. Aber es kann der staatlichen Gemeinschaft
nicht verboten werden, bei der Unterrichtsgestaltung Vernunftgründe
gegen religiös motivierte Absonderlichkeiten zu setzen.
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