Für Arbeitsausfälle bei Betrieben, die von
Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt
werden. Das gilt für deren Arbeitnehmer und Auszubildende. Hierzu
erklärt der arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Karl Schiewerling:
„Das Hochwasser führt in Tausenden von Betrieben zu enormen
Schäden und verursacht Produktions- und Arbeitsausfälle. Für die
Unternehmen bedeutet dies außerordentliche Härten. Betroffene
Betriebe können in diesem Fall schnell und unkompliziert bei den
Agenturen für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Mit der
unbürokratischen und schnellen Hilfe leisten wir einen wichtigen
Beitrag zum Erhalt und zur Sicherung der Arbeitsplätze in den
Hochwasser-Regionen. Unternehmer und Arbeitnehmer werden um eine
Sorge entlastet.
Hochwasser und die resultierenden Schäden sind laut Gesetz ein
unabwendbares Ereignis, das zu Arbeitsausfällen führen kann. Im
Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es aber
zusätzliche Erleichterungen. Arbeitnehmer, in deren Betrieb die
Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können bei Aufräumarbeiten in ihrem
Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld
verlieren.
Auch für mittelbar betroffene Betriebe wie Produktionsbetriebe,
die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material
erhalten, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dies gilt auch im
umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an
seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen
ist.“
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