Im Grunde hat der EuGH-Generalanwalt die Ausführungen des OLG Schleswig in seinem Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, weitestgehend bestätigt. Bereits das OLG Schleswig stellte fest, dass es an einer Rechtsgrundlage für eine Speicherung von 3 Jahren fehle und der Eintrag der Restschuldbefreiung bereits nach Ablauf von 6 Monaten zu löschen sei. Dieser Entscheidung sind jedoch bislang kaum Gerichte gefolgt. Auch existiert hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Die Entscheidung des EuGH über die Speicherdauer des Eintrages über die Erteilung der Restschuldbefreiung dürfte mit Spannung erwartet werden. Das EuGH ist in seiner Entscheidung zwar nicht an die Feststellungen des EuGH-Generalanwalts gebunden, folgt diesen jedoch oftmals.
In jedem Fall erhalten auf Schufa-Löschungen spezialisierte Anwälte eine weitere starke Argumentationsgrundlage, um die Ansprüche ihrer Mandanten auf vorzeitige Löschung gegenüber der Schufa durchzusetzen.