Der Deutsche Bundestag berät am heutigen Donnerstag
in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Beschneidung von Jungen. Dazu erklären die rechtspolitische
Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff, und die
Beauftragte für Kirchen und Religionsgemeinschaften, Maria
Flachsbarth:
„Die weltweit akzeptierte Beschneidung von Jungen soll auch in
Deutschland grundsätzlich zulässig bleiben. Der Gesetzentwurf sieht
vor, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in die
Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können, auch wenn der Eingriff
medizinisch nicht notwendig ist.
Damit reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Landgerichts
Köln vom Mai, das die religiös begründete Beschneidung von Jungen als
rechtswidrige Körperverletzung gewertet hat. Juden und Muslime
fürchten seitdem um die Zukunft ihres religiösen Lebens in
Deutschland. Für sie ist die rituelle Beschneidung von Jungen ein
elementarer und identitätsstiftender Bestandteil ihrer Religion und
ein Ausdruck der Fürsorge für ihre Kinder. Das Kindeswohl umfasst
alle Aspekte der Entwicklung von Kindern. Dazu gehört auch die
religiöse Sozialisation. Wir respektieren und tolerieren deshalb den
Wunsch gläubiger Eltern, ihren Kindern eine religiöse Heimat zu
geben. Jüdische und muslimische Eltern haben daher ein Recht auf
möglichst rasche rechtliche Klärung.
Mit dem Gesetzentwurf wollen wir diese Rechtssicherheit schaffen.
Die Beschneidung von Jungen war bisher in Deutschland stets erlaubt
und soll es auch in Zukunft sein. Voraussetzung ist, dass dabei die
Regeln der ärztlichen Kunst eingehalten werden. Das bedeutet, dass
die Eltern über alle Risiken und Folgen der Beschneidung aufgeklärt
werden müssen. Der Eingriff selbst muss mit einer möglichst
effektiven Schmerzbehandlung verbunden sein. Den Willen ihres Sohnes
müssen die Eltern in ihre Entscheidung einbeziehen – und zwar umso
mehr, je älter das Kind ist.
Grundsätzlich dürfen nur Ärzte eine Beschneidung vornehmen.
Personen, die von Religionsgemeinschaft dafür vorgesehen werden,
beispielsweise jüdische Mohalim, dürfen dies nur in den ersten sechs
Lebensmonaten eines Jungen und nur, wenn sie speziell ausgebildet und
für den Eingriff so befähigt sind wie ein Arzt.
Eine Beschneidung wird selbstverständlich dann nicht erlaubt, wenn
sie das Wohl des Kindes gefährden würde. Wird der Eingriff
medizinisch fachgerecht ausgeführt, ist das jedoch nach heutigem
Wissenstand in der Regel nicht zu erwarten.
Der Gesetzentwurf bewegt sich damit ganz auf dem Boden unserer
Verfassung. Nach dem Grundgesetz sind für die Erziehung von Kindern
primär ihre Eltern verantwortlich. Sie dürfen entscheiden, was nach
ihrem Verständnis gut für ihr Kind ist. Der Staat darf nur dann in
dieses Erziehungsrecht eingreifen, wenn das Kindeswohl gefährdet
ist.“
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