Voßhoff: Für eine rechtliche Klarstellung der Beschneidung minderjähriger Jungen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am
heutigen Donnerstag mit einem fraktionsübergreifenden Beschluss die
Bundesregierung aufgefordert, bis zum Herbst 2012 einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der unter Berücksichtigung der Grundrechte von Eltern und
Kindern sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung
von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist. Dazu
erklärt die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff:

„Wir begrüßen es ausdrücklich, dass der Bundestag sich heute mit
einer breiten, fraktionsübergreifenden Mehrheit dafür ausgesprochen
hat, jüdisches und muslimisches religiöses Leben in Deutschland auch
weiterhin zu ermöglichen. Das wollen wir sicherstellen, indem wir die
weltweit akzeptierte Beschneidung minderjähriger Jungen
verfassungskonform regeln.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 hat Muslime und
Juden erheblich verunsichert. Erstmals hat ein deutsches Strafgericht
die religiös motivierte Beschneidung eines minderjährigen Jungen als
rechtswidrige Körperverletzung gewertet. Für Juden und Muslime ist
die seit Jahrtausenden praktizierte Beschneidung von Jungen jedoch
ein identitätsstiftender und zentraler Bestandteil ihres religiösen
Selbstverständnisses. Wir wollen deshalb für eine rasche rechtliche
Klarstellung sorgen. Dabei steht das Kindeswohl im Mittelpunkt
unserer Überlegungen. Es sind jedoch zunächst die Eltern, die
festlegen, was dem Wohle ihres Kindes dient. Sie haben dabei die
Grenzen der Rechtsordnung etwa im Sorgerecht und im Strafrecht zu
beachten.

Unter Medizinern werden die Vor- und Nachteile der Beschneidung
kontrovers diskutiert. Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt den
Eingriff zumindest regional als eine hygienisch sinnvolle
Vorsorgemaßnahme. Schätzungen zufolge ist gegenwärtig ein Drittel der
männlichen Weltbevölkerung beschnitten. Wenn aber die Beschneidung
von Jungen aus hygienischen Gründen für vertretbar gehalten wird,
kann eine medizinisch fachgerechte Beschneidung aus religiösen
Gründen nicht strafbar sein.“

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