Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am Mittwoch
eine Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der
Sicherungsverwahrung durchgeführt. Hierzu erklären die
rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea
Voßhoff und der zuständige Berichterstatter Ansgar Heveling:
„Nach einhelliger Einschätzung der Sachverständigen setzt der
Gesetzentwurf der Bundesregierung die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten Abstandsgebot im Recht der
Sicherungsverwahrung zutreffend um. Der Vollzug der
Sicherungsverwahrung wird sich künftig deutlich vom Strafvollzug
unterscheiden.
Damit auch in Zukunft der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Tätern, die ihre Strafe verbüßt haben, gewährleistet ist, forderte
eine deutliche Mehrheit der Sachverständigen darüber hinaus die
nachträgliche Therapieunterbringung von psychisch gestörten Gewalt-
und Sexualstraftätern, deren hochgradige Gefährlichkeit erst im
Strafvollzug erkennbar wird.
Mit dieser überzeugenden Einschätzung der Experten geht die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion in die weiteren Beratungen über die
künftige Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung. Dabei wird für uns
die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt stehen.
Diese darf nicht davon abhängen, ob die Gefährlichkeit eines Täters
vor oder nach seiner Verurteilung erkannt wird. Die Anhörung hat auch
gezeigt, dass der Begriff der „Psychischen Störung“ als Voraussetzung
einer nachträglichen Therapieunterbringung sowohl aus
wissenschaftlicher als auch aus praktischer Sicht ein brauchbares und
rechtssicheres Kriterium darstellt.
Kritisch bewerteten die Sachverständigen insbesondere die kurzen
Fristen, die für die gerichtliche Überprüfung der Fortdauer der
Sicherungsverwahrung vorgesehen sind. Diese Kritik wollen wir in den
Beratungen mit dem Koalitionspartner aufgreifen, um einen schädlichen
Begutachtungsmarathon zu vermeiden.“
Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 04. Mai 2011 die
Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht sieht
Bund und Länder verpflichtet, ein freiheitsorientiertes und
therapiegerichtetes Gesamtkonzept für die Unterbringung zu
entwickeln, das dem Abstandsgebot gerecht wird. Die bisherigen
Vorschriften können nur noch bis zum 31. Mai 2013 nach Maßgabe des
Urteils angewendet werden.
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