Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am heutigen
Mittwoch mit dem Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes ein
bedeutsames rechtspolitisches Vorhaben der Koalition beschlossen.
Damit kann die Koalition im Bundestag dieses Gesetzesvorhaben am
morgigen Donnerstag auch in 2. und 3. Lesung beschließen. Hierzu
erklären die rechtspolitische Sprecherin Andrea Voßhoff und der
zuständige Berichterstatter im Rechtsausschuss Jan-Marco Luczak:
„Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz erreichen wir sozial
ausgewogene und nachhaltige Verbesserungen für Vermieter und Mieter.
Mit der Erleichterung energetischer Sanierungen im Mietrecht bringen
wir die Energiewende um einen entscheidenden Schritt voran. Zudem
geben wir Vermietern bessere Möglichkeiten an die Hand, gegen
Mietbetrüger vorzugehen. Schließlich ergreifen wir Maßnahmen gegen
Mietpreissteigerungen in Ballungsräumen und stärken den
mietrechtlichen Kündigungsschutz.“
Andrea Voßhoff hob hervor, dass auf Initiative der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion das gesetzliche Instrumentarium gegen
Mietpreissteigerungen in Ballungsräumen erweitert wird: „Künftig darf
die Miete um maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren statt
bisher um 20 Prozent erhöht werden, wenn die Länder dies für
bestimmte Gemeinden oder Teile von Gemeinden festlegen. Damit wollen
wir verhindern, dass Mieter in begehrten Lagen aus ihren Wohnungen
verdrängt werden, weil sie die Miete nicht mehr zahlen können.“
Jan-Marco Luczak ist überzeugt: „Der Gebäudebereich spielt eine
Schlüsselrolle für Energieeffizienz und Klimaschutz: 40 Prozent des
Endenergieverbrauchs und 20 Prozent der CO2-Emissionen entfallen auf
Gebäude. Das neue Gesetz schafft Anreize für Vermieter, vermieteten
Wohnraum zu sanieren, und verringert bürokratische Barrieren.
Zugleich profitieren Mieter von einer energetischen
Modernisierungsmaßnahme, weil die Mietnebenkosten nach der
Renovierung sinken.“
Andrea Voßhoff ergänzt: „Ein großer Fortschritt sind zudem die
neuen Maßnahmen gegen Mietnomaden. Insbesondere kleine private
Vermieter erleiden durch Einmietbetrüger oftmals erhebliche Schäden.
Künftig können sie Zahlungs- und Räumungsansprüche schneller
durchsetzen und die Wohnung kostengünstiger räumen lassen.“
Hintergrund:
Das Mietrechtsänderungsgesetz umfasst eine Reihe von Neuregelungen
im Mietrecht mit unterschiedlichen Zielsetzungen:
Regelung zur Absenkung der Kappungsgrenze für Mietpreiserhöhungen
in § 558 Abs. 3 BGB-E:
– Nach geltendem Recht sind Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB auf maximal 20 Prozent Erhöhung
innerhalb von drei Jahren gedeckelt (sog. Kappungsgrenze).
Künftig erhalten die Landesregierungen die Möglichkeit, durch
Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden festzulegen,
in denen diese Kappungsgrenze nur noch 15 Prozent beträgt.
Änderungen zur Erleichterung energetischer Modernisierungen:
– Das Mietminderungsrecht des Mieters wird bei energetischen
Sanierungen begrenzt auf eine Dauer von maximal drei Monaten. Es
wird dabei strikt an eine tatsächliche Endenergieeinsparung,
die auch dem Mieter zugute kommt, geknüpft.
– Die formalen Darlegungsanforderungen des Vermieters werden
gesenkt; künftig ist ein Verweis auf anerkannte Pauschalwerte
zur Energieeinsparung ausreichend. Zudem werden Rechtsfolgen
fehlerhafter Modernisierungsankündigungen klargestellt.
– Es wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Umstellung der
Wärmeversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte
(sog. Contracting) eingeführt. Voraussetzung ist, dass die
Energieeffizienz dadurch verbessert wird und sich die Kosten für
die Mieter nicht erhöhen (Kostenneutralität).
Maßnahmen zum Vorgehen gegen Mietbetrüger:
– Sofern der Mieter aufgelaufene Mietrückstände entgegen einer
gerichtlichen Anordnung nicht als Sicherheit hinterlegt, kann
eine beschleunigte Zwangsräumung durchgeführt werden. Zu diesem
Zweck wird das neue Instrument einer Sicherungsanordnung im
Zwangsvollstreckungsrecht eingeführt, an die sich bei
Nichterfüllung eine Räumungsverfügung anschließen kann.
– Es wird ein allgemeines Vorrang- und Beschleunigungsgebot für
Räumungssachen in der Zivilprozessordnung eingeführt.
– Die Räumung einer Wohnung wird durch die gesetzliche Verankerung
der sog. „Berliner Räumung“, d.h. eine Beschränkung der Räumung
auf die bloße Besitzverschaffung an der Wohnung erheblich
kostengünstiger und für viele private Kleinvermieter damit
überhaupt erst erschwinglich.
– Auch unberechtigte Untermieter können eine Räumung nicht mehr
verhindern, da gegen sie künftig im einstweiligen Rechtsschutz
ein Titel erlangt werden kann.
– Die unterbleibende Leistung der vereinbarten Mietkaution wird
künftig der unterbliebenen Zahlung der Miete gleichgestellt und
begründet somit ggf. eine fristlose Kündigungsmöglichkeit für
den Vermieter.
Änderung zur Verbesserung des mietrechtlichen Kündigungsschutzes:
– Der besondere Kündigungsschutz zugunsten von Mietern bei der
Umwandlung von Mietwohnbestand in Eigentumswohnungen wird auf
gesellschaftsrechtliche Konstruktionen (BGB-Gesellschaft,
Miteigentumsgemeinschaften) ausgedehnt, die in der Vergangenheit
Umgehungen ermöglicht haben.
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