Voßhoff/Luczak: Koalition stärkt Rechtsschutz im Zivilprozess

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat
am Mittwoch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des §
522 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschlossen. Dazu erklären die
rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea
Voßhoff, und der zuständige Berichterstatter, Dr. Jan-Marco Luczak:

Mit dem Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
behebt die christlich-liberale Koalition einen schweren Fehler der
rot-grünen Zivilprozessreform von 2001.

Damals ist der Rechtsweg im Zivilprozess mit dem Instrument des
sogenannten Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 522 Absatz 2 ZPO in
einer Weise verkürzt worden, die von vielen Bürgerinnen und Bürgern
bis heute als grobe Ungerechtigkeit empfunden wird. Denn die
Berufungsgerichte müssen eine Berufung danach in bestimmten Fällen
zurückzuweisen, ohne dass zuvor eine mündliche Verhandlung
stattfindet. Gegen diesen Beschluss steht dem Berufungskläger kein
Rechtsmittel mehr zur Verfügung, sodass der Zivilprozess damit
beendet ist. Es hat sich zudem gezeigt, dass die Berufungsgerichte
bundesweit in sehr unterschiedlichem Maße von diesem Instrument
Gebrauch machen, was das Vertrauen der Rechtssuchenden weiter
erschüttert hat.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde führen wir nunmehr für
Streitwerte ab 20.000 Euro ein neues Rechtsmittel gegen
Zurückweisungsbeschlüsse eines Berufungsgerichts ein. Damit können
die Bürgerinnen und Bürger gegen einen Zurückweisungsbeschluss in
gleicher Weise vorgehen wie gegen ein Berufungsurteil, in dem die
Revision nicht zugelassen wird. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde
wird die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den
Bundesgerichtshof überprüft, sodass sich auch eine einheitliche
Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO
herausbilden wird.

Wir haben uns bewusst dagegen entschieden, das Institut des
Zurückweisungsbeschlusses ersatzlos abzuschaffen, da die Gerichte
hiermit Berufungsverfahren in eindeutig gelagerten Fällen im
Interesse der in 1. Instanz obsiegenden Partei und der
Prozessökonomie beschleunigt und effizient behandeln können.

Im parlamentarischen Verfahren konnte der Gesetzentwurf auf
Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion weiter verbessert werden:
Der Anwendungsbereich für Zurückweisungsbeschlüsse ohne vorhergehende
mündliche Verhandlung wird auf Fälle beschränkt, in denen die
Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat. Zudem eröffnen
wir die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht trotz Vorliegens der
Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung
durchführen kann, wenn dies im Einzelfall der prozessualen Fairness –
etwa bei Sachverhalten mit gravierenden persönlichen Konsequenzen wie
bei Arzthaftungssachen – entspricht.

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