Die Justizminister denken darüber nach, dass
Fahrverbote nicht nur nach Straftaten im Straßenverkehr verhängt
werden können. Sei es gegenüber Dieben oder auch – wie es der
NRW-Justizminister jetzt ins Spiel gebracht hat – bei
Steuerbetrügern. Die Idee kommt nicht aus heiterem Himmel. Der Plan
steht schließlich im Koalitionsvertrag. Das ist freilich noch kein
Argument für die Richtigkeit. Aber die besseren Argumente sprechen
durchaus dafür. Die Gegner wenden ein: Weil Diebstahl oder
Steuerbetrug nichts mit dem Autofahren zu tun haben, dürfe es kein
Fahrverbot als Sanktion für solche Delikte geben. Indes: Auch eine
Geldstrafe, mit der das Unrecht einer Körperverletzung geahndet wird,
hat mit eben dieser Tat nichts zu tun. Eines Zusammenhangs zwischen
der Tat und einer ihr entsprechenden Sanktion bedarf es nicht – so
etwas gab es mal im Mittelalter mit seinen „spiegelnden Strafen“: Dem
Dieb wurde die Hand abgehackt. Gewichtiger erscheinen Einwände der
Ungleichbehandlung. Wer aufs Auto angewiesen ist, würde härter
bestraft als jemand, der in einer Stadt mit funktionierendem
öffentlichen Nahverkehr wohnt. Und gut situierte Täter – die gerade
unter Steuerhinterziehern zu finden sein dürften – steigen lächelnd
aufs Taxi um. Auch gibt es diejenigen, die ein Auto gar nicht
benötigen, andere hingegen verlieren ohne Fahrerlaubnis die
berufliche Existenz. Solche Gerechtigkeitsfragen zu berücksichtigen,
wäre Sache des Richters, der ein Fahrverbot durchaus flexibel
verhängen könnte. Etwa, indem er dem Berufskraftfahrer das Fahren nur
in der Freizeit verbietet. Das Fahrverbot kann eine fein justierte
Strafe sein. Anders als bei der Gefängnisstrafe, bei der die
Bewegungsfreiheit ganz entzogen wird, wird sie beim Fahrverbot nur
eingeschränkt. Eine Geldstrafe trifft den vermögenden Täter nicht so
stark wie denjenigen, dessen gesamtes Monatseinkommen für den
Lebensunterhalt verplant ist. Ein Fahrverbot wird ihn mehr
beeindrucken. Auch im Vergleich zur Bewährungsstrafe, die oft als
Freispruch zweiter Klasse verstanden wird, wäre ein Fahrverbot
spürbarer. Dem Strafrichter muss nur der Spielraum für
Gerechtigkeitsabwägungen im Einzelfall bleiben.
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