Man kann natürlich der Argumentation der Deutschen
Bahn folgen. Einen abgelegenen Haltepunkt ohne Stromanschluss mit
einem Lautsprecher oder einer elektronischen Anzeigetafel
auszustatten, um Fahrgäste über Verspätungen informieren zu können,
ist teuer. Unverhältnismäßig teuer, sagt die Bahn – zumal, wenn „am
Tag nur drei Leute aussteigen“.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht
gefolgt, wie schon zwei Vorinstanzen auch. Und zwar nicht nur
deshalb, weil Haltepunkte, an denen nur drei Reisende am Tag
aussteigen, längst geschlossen sind. Die Fahrgastrechteverordnung
sieht die Informationspflicht schlicht und einfach vor; Bahnkunden
können und dürfen deshalb erwarten, dass sie am Haltepunkt über
Ausfälle oder Verspätungen informiert werden. Dass die Bahn zu so
einer Selbstverständlichkeit nun höchstrichterlich gezwungen werden
muss, stellt sie wieder einmal in schlechtes Licht. Diese
Negativ-Werbung indes hätte sich der Staatskonzern leicht ersparen
können – durch Verzicht auf die letzte Berufung. Denn so schlecht
informiert die Bahn ja gar nicht. Am Jahresende sollen bis auf 100
alle Bahnhöfe und Haltepunkte entsprechend ausgestattet sein. Wenn
dann noch die Informationen auch in der Praxis und nicht nur in der
Theorie bei den Fahrgästen ankommen sollten – dann wäre doch schon
einiges erreicht.
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