Einbeziehung von Deutschem Bundestag, Europäischen
Gerichtshof und US Supreme Court könnten Transparenz und Legitimation
stärken
Aktuell gibt es eine intensive Diskussion um die Aufnahme von
Investor-Staat-Schiedsverfahren in das nordatlantische
Freihandelsabkommen TTIP. Hierzu erklären die rechtspolitische
Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth
Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter Heribert
Hirte:
„Das Transatlantische Freihandelsabkommen TTIP sorgt seit Monaten
für Kontroversen, wobei die geplanten
„Investor-Staat-Schiedsverfahren“, in denen Streitigkeiten zwischen
Unternehmen und europäischen Staaten bzw. den USA vor privaten,
nicht-staatlichen Gerichten beigelegt werden sollen, besonders in der
Kritik stehen. Ob es angesichts der leistungsfähigen Justizsysteme
auf beiden Seiten des Atlantiks einer solchen Schiedsgerichtsbarkeit
bedarf, wird derzeit vor allem im Hinblick auf die konkret
ausgestaltete Schiedsgerichtsbarkeit in bereits bestehenden Abkommen
unterschiedlich bewertet und in Frage gestellt.
Schiedsgerichtsverfahren können dort sinnvoll sein, wo bei
grenzüberschreitenden rechtlichen Auseinandersetzungen zu erwarten
ist, dass nationale Gerichte nicht über die notwendige Fachkompetenz
und personale bzw. organisatorische Ausstattung verfügen oder
befangen sind bzw. zumindest eine einseitige Wahrnehmung haben.“
Elisabeth Winkelmeier-Becker: „Wir brauchen einen Ansatz , der
die teilweise berechtigten Bedenken gegen Schiedsverfahren aufgreift
und die Souveränität der Staaten nicht aushebelt, andererseits aber
einen für die Investoren auf beiden Seiten des Atlantiks
verlässlichen Rechtsrahmen bereithält. So könnte z.B. eine
Rahmenschiedsvereinbarung, die für den Bedarfsfall einheitliche
Schiedsverfahren im Rahmen konkreter Investitionsvorhaben zwischen
Investor und Staat vorsieht, die Lösung sein. Danach stünde es stets
in der Hoheit eines Unterzeichnerstaats, ob er sich vor einem
konkreten Investitionsprojekt gegenüber dem Investor einem
Schiedsverfahren unterwirft oder den Investor auf den allgemeinen
Rechtsweg verweist. Damit hätte ein potentieller Investor vor seiner
Investitionsentscheidung Klarheit.“
Heribert Hirte: „Eine Möglichkeit wäre, in die vorgeschlagene
Liste von Schiedsrichtern seitens Deutschlands nur deutsche
Berufsrichter – besser noch nur Bundesrichter – zu wählen. Das könnte
unschwer durch den Deutschen Bundestag erfolgen, wo es für die Wahl
der Bundesrichter und Bundesverfassungsrichter einen bewährten
gesetzlichen Rahmen gibt. Rechtlich ließe sich das im entsprechenden
Begleitgesetz zur Ratifikation des Abkommens regeln.
Gelingt die Bestellung eines Schiedsrichters bzw. die Einigung auf
einen Vorsitzenden nicht, böte sich die Einbeziehung der beiden
Institutionen an, welche auf beiden Seiten des Atlantiks geschaffen
wurden, um das Vertrauen in die Justiz bei grenzüberschreitenden
Streitigkeiten sicherzustellen: Das ist auf der europäischen Seite
der Europäische Gerichtshof und auf der anderen Seite die
US-amerikanische Bundesgerichtsbarkeit mit dem US Supreme Court an
ihrer Spitze. Natürlich könnten die entsprechenden Entscheidungen
über mögliche Schiedsrichter auch an einzelne Kammern delegiert
werden. Denkbar wäre es auch, die Richterbestellung für
Streitigkeiten im Rahmen des TTIP in die gemeinsamen Hände dieser
beiden hochangesehenen Institutionen zu legen und etwa einen Euro/US
Supreme Court für Wirtschaftsrecht zu schaffen. Das hohe Vertrauen in
das eigene Justizsystem, die Souveränität der Staaten und der
notwendige Investorenschutz ließen sich auf diese Weise miteinander
versöhnen.“
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