„Auch wenn die Residenzpflicht für Flüchtlinge, die sich seit drei Monaten im Bundesgebiet aufhalten oder registriert sind, grundsätzlich abgeschafft ist, gibt es in der Praxis nach wie vor große Probleme. Damit können viele Flüchtlingskinder Angebote der Kinder- und Jugendhilfe nicht wahrnehmen, wenn diese in einem anderen Bundesland stattfinden. Wir erleben auch immer wieder Fälle, dass in Sportvereinen Fahrten zu Auswärtsspielen oder Sportfesten unmöglich sind. Damit muss schleunigst Schluss sein. Eigentlich ist jungen Geflüchteten rechtlich gesehen nach drei Monaten die Teilnahme an Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, wie Ferienfreizeiten im Inland, uneingeschränkt möglich. Das gilt allerdings nicht, wenn sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben oder aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland kommen. Und die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass die zuständigen Ausländerbehörden auch nach Ende des dritten Monats die Reisefreiheit durch Ausnahmeregelungen oftmals einschränken“, betont Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes.
Nach Ansicht des Deutschen Kinderhilfswerkes verstößt die Residenzpflicht für Flüchtlingskinder gegen Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention. Demnach ist bei „allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, […] das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Deshalb darf die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nicht räumlichen Beschränkungen unterworfen sein. Vielmehr muss es darum gehen, die Integration von Flüchtlingskindern sowie ihre Teilhabe und Partizipation an unserer Gesellschaft stärker als bisher zu befördern.