Die Stellungnahme des Generalanwalts stellt jedoch nur die Schlussanträge dar, über die der Europäische Gerichtshof noch entscheiden muss. Dennoch liefert sie für auf Schufa-Löschungen spezialisierte Rechtsanwälte eine hervorragende Argumentationsgrundlage für eine vorzeitige Löschung des Eintrags über die Erteilung der Restschuldbefreiung. So erhalten Betroffene die Chance, dass ihre Schufa schneller wieder sauber wird und sie endlich eine neue Wohnung anmieten oder ein Kredit aufnehmen können.
Zudem stellte der EuGH-Generalanwalt fest, dass das Scoring-Verfahren des Schufa ein unzulässiges sog. Profiling darstelle, da der Score, also der Wahrscheinlichkeitswert über die Fähigkeit einer betroffenen Person, künftig einen Kredit zu bedienen, auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung und Entscheidung erfolge. Aus diesem Grund müsse die Schufa detaillierter offen legen, auf welcher Grundlage die Berechnung des Scores erfolgt.