In der sogenannten Dublin-III-Verordnung der Europäischen Union sei das Verfahren der Prüfung von Asylanträgen geregelt. Es bestehe seit Jahren Streit in der Frage, ob diese Verordnung Deutschland zwinge, Personen einreisen zu lassen, selbst wenn die Bundesrepublik für ein Asylverfahren nicht zuständig ist. „Es ist meines Erachtens schon immer richtig gewesen, dass die Mitgliedstaaten sich auf das Dublin-III-Verfahren berufen dürfen, wonach der Staat für das Asylverfahren zuständig ist, in den die Person in die EU eingereist ist. Ein voraussetzungsloses Recht eines jeden Ausländers von außerhalb der EU auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland gibt es weder nach deutschem noch nach europäischem Recht.“
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