Der Einwand, Samenspender und Samenbank hätten
vor der Geburt die Anonymität des Erzeugers vereinbart, dessen
Vertrauen werde nun durch die Herausgabe der Daten verletzt, ist
bestenfalls unseriös. Denn bei der Absprache zwischen Erzeuger und
Samenbank handelte es sich um einen sogenannten Vertrag zulasten
Dritter, hier also des Kindes, das damit um seinen grundrechtlich
verbürgten Anspruch auf Kenntnis seiner Herkunft gebracht werden
sollte. Derartige Verträge sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
unwirksam. Mag sein, dass die Entscheidung des OLG den Samenbanken
das Geschäft erschwert. Aber den rund 100 000 in Deutschland
mit Sperma von Samenspendern gezeugten Kindern könnte sie das Leben
erleichtern.
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Kira Frenk
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