Laub vom Nachbargrundstück im eigenen Garten: Das müssen Hausbesitzer in den meisten Fällen hinnehmen – selbst wenn die herübergewehten Blätter ab und zu die Dachrinne verstopfen. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.
Blätter, Nadeln und Zapfen halten sich nicht an Zäune und Grenzen: Der Wind weht sie auch auf benachbarte Grundstücke. „Das ist jedoch kein Grund, sie zurückzuwerfen oder zu verlangen, dass die störenden Bäume beseitigt werden“, sagt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Die Betroffenen müssen das fremde Laub selbst entfernen und entsorgen – sofern es die Benutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt, ergänzt Nuß: „Einen Gärtner oder Reinigungsdienst zu beauftragen und die Rechnung an den Nachbarn zu schicken, geht in den meisten Fällen nicht.“
Abstand und Umgebung zählen
Doch wann gilt eine Beeinträchtigung als wesentlich? Das kommt auf den jeweiligen Fall an, erklärt R+V-Experte Nuß. Stehen an der Grundstücksgrenze viele Bäume, fällt eine erhebliche Laubmenge an. Wenn dadurch die Dachrinne regelmäßig verstopft, kann das eine wesentliche Beeinträchtigung sein. „Ein solcher Fall ist jedoch eher die Ausnahme“, so Nuß weiter. In den meisten Fällen muss der Nachbar das Laub hinnehmen.
Wichtig für die Entscheidung sind zudem Abstand und Umgebung. Bäume und Sträucher dürfen beispielsweise nicht zu dicht an der Grundstücksgrenze stehen. Für stark wachsende Gehölze wie Linden, Pappeln oder Rotbuchen gilt vielerorts ein Mindestabstand von vier Metern zum benachbarten Garten. Zudem wird Laub in einer Stadt anders gewertet als auf dem Land: In dicht bebauten Wohngebieten ist es eher ortsüblich und damit zumutbar, dass sich im Herbst die Blätter über Grundstücksgrenzen hinweg verteilen.
Ausgleichszahlungen möglich
Wenn die Bäume und Sträucher erst vor kurzem – unter Missachtung der landesrechtlichen Abstandsregeln – an der Grundstücksgrenze gepflanzt wurden, können Betroffene unter Umständen Nachbesserung verlangen. Das kann etwa bedeuten, dass überhängende Äste beschnitten oder der Baum ganz beseitigt wird. Allerdings gibt es dafür Fristen, in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel beträgt diese sechs Jahre. Bei älteren Bäumen kann es unter Umständen Ausgleichszahlungen für die Belastung geben. Auch eine Entschädigung für die Reinigung einer regelmäßig verstopften Dachrinne ist mitunter möglich.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
– Die Regeln für Grenzabstände von Bäumen oder Hecken sind regional unterschiedlich. Hier gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
– In vielen Gemeinden gibt es Baumschutzsatzungen. Sie verbieten, dass bestimmte Bäume beschnitten oder gefällt werden.
– Für stark überhängende Äste gilt unter Umständen das sogenannte Selbsthilferecht. Greift es, darf man die Äste abschneiden.
– Wenn Obst auf das eigene Grundstück fällt, kann man es behalten – der Eigentümer darf es nicht zurückholen. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass das Obst auf natürliche Weise herabfällt. Aktives Ernten oder Abschneiden ist normalerweise tabu.
– Wer einen Pool in einer Gegend mit vielen Bäumen baut, muss den damit verbundenen Reinigungsaufwand in der Regel hinnehmen.
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