Das Bundesarbeitsgericht wollte Ersatzgesetzgeber
spielen, als es befand, drei Jahre Abstand zwischen zwei sachgrundlos
befristeten Arbeitsverträgen seien in Ordnung. Die Festlegung einer
Verjährungsfrist ist ein Wunsch von Arbeitgeberseite, dem das
Parlament bei der letzten vorsichtigen Reform des Befristungsunwesens
bewusst nicht gefolgt ist. Das Bundesverfassungsgericht weist das
Arbeitsgericht nun in seine Schranken. Richtig so.
Die Verhinderung von Kettenbefristungen an dieser Stelle macht
eine schlechte Sache zwar besser, aber noch lange nicht gut. Denn das
eigentliche Problem sind die grundlos befristeten Jobs. Seit
Einführung dieser Möglichkeit im Jahr 1985 sind sie zum
Massenphänomen geworden, mit dem Arbeitgeber den Kündigungsschutz
aushebeln. Das bleibt weiterhin erlaubt und soll nach den Plänen der
Koalition lediglich eingeschränkt, aber nicht gänzlich verboten
werden.
Außerdem ist schon die Rede von verhinderten Kettenbefristungen
irreführend. Denn sie sind gang und gäbe – der Arbeitgeber muss sich
nur irgendeinen Sachgrund ausdenken, dann dürfen sich befristete
Arbeitsverträge in unbegrenzter Zahl über Jahre aneinanderreihen.
»Erprobung«, »Anschluss an Ausbildung«, »befristete Haushaltsmittel«,
all das sind weit dehnbare Befristungsgründe, die weidlich genutzt
werden. Das Bundesarbeitsgericht spielt auch hier eine unrühmliche
Rolle, indem es selbst zwölf Vertragsverlängerungen in acht Jahren
für unbedenklich erklärte. Auch diese Befristungsmöglichkeiten müssen
deutlich beschränkt werden.
Pressekontakt:
neues deutschland
Redaktion
Telefon: 030/2978-1722
Original-Content von: neues deutschland, übermittelt durch news aktuell