Voßhoff/Seif: Koalition beschränkt das Haftungsrisiko für ehrenamtlich Tätige

Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch den
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung gemeinnütziger Tätigkeit
beschlossen, mit dem die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches
Engagement maßgeblich verbessert werden. Hierzu erklären die
rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea
Voßhoff und der zuständige Berichterstatter im Rechtsausschuss Detlef
Seif:

„Neben wichtigen Verbesserungen im steuerlichen Bereich stärken
wir die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement im
Vereins- und Stiftungsrecht. Wir beschränken die
Schadensersatzhaftung von ehrenamtlich tätigen Vorständen,
Mitgliedern und besonderen Vertretern. Ehrenamtlich tätig ist dabei,
wer für die Organisation unentgeltlich tätig ist oder dafür nicht
mehr als 720 Euro im Jahr erhält. Damit tragen wir dafür Sorge, dass
ehrenamtlich Tätige nicht durch eine mögliche Haftung bestraft oder
durch das entsprechende Risiko von ihrem Engagement abgehalten
werden.

Des Weiteren schaffen wir mit dem Gesetz mehr Rechtssicherheit für
sogenannte Verbrauchsstiftungen und für gemeinnützige GmbHs.

Wir wünschen uns auch in Zukunft motivierte Ehrenamtliche. Hierfür
setzt sich die bürgerliche Koalition ein. Die Gesetzesinitiative soll
in diesem Sinne ein klares Signal an die Ehrenamtlichen sein, dass
ihre Arbeit von der Politik gewürdigt und unterstützt wird.“

Hintergrund:

Die Initiative geht auf eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Finanz-,
Sport- und Rechtspolitikern der Koalitionsfraktionen zurück. Hierbei
fand eine enge Abstimmung mit der Bundesregierung statt, die auch die
Ausformulierung des Gesetzentwurfs übernommen hat.

Vorgesehen sind unter anderem folgende Maßnahmen:

– Im Einkommensteuerrecht werden die Übungsleiterpauschale von
2.100 Euro auf 2.400 Euro und die Ehrenamtspauschale von 500
Euro auf 720 Euro erhöht.

– Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen
Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb wird von
35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Ziel ist, die eher am
Breitensport orientierten Vereine von Bürokratielasten zu
entbinden. Bei kleineren Veranstaltungen entfällt die Pflicht,
die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem
steuerfreien Bereich zuzuordnen.

– Nach Prüfung erhalten die Vereine eine rechtsverbindliche
Bescheinigung darüber, ob die Satzung den Vorschriften der
Abgabenordnung entspricht.

– In der Abgabenordnung wird die Mittelverwendungsfrist um ein
weiteres Jahr ausgedehnt, um den Druck der Organisationen, die
ideellen Mittel zeitnah einzusetzen, zu senken.

– Vorgesehen ist eine erleichterte Zuführung der ideellen Mittel
in eine freie Rücklage und die Einführung einer
Wiederbeschaffungsrücklage. Hierdurch wird die
Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaften
nachhaltig gesichert.

– Der Entwurf erweitert die besonderen Haftungsregelungen für
Vorstandsmitglieder nach § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) auf Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere
Vertreter von Vereinen und Stiftungen. Auch für
Vereinsmitglieder werden besondere Haftungsvorschriften
geschaffen, die an § 31a BGB angelehnt sind. Somit sind die
Regelungen in der Abgabenordnung und im BGB gleichlaufend.

Die Steuermindereinnahmen für den Fiskus liegen bei 110 Millionen
Euro jährlich.

Geplant ist eine sog. Doppeleinbringung: Der Gesetzentwurf soll
sowohl durch die Bundesregierung, als auch durch – unter Federführung
des Finanzausschusses – die Koalitionsfraktionen in den Deutschen
Bundestag eingebracht werden.

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