WAZ: Betreutes Trinken – Kommentar von Christopher Onkelbach

Wenn die Veranstaltung der Brauchtumspflege dient,
dürfen Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 sogar bis
Mitternacht dabei sein. So steht es bislang im Jugendschutzgesetz.
Unter Brauchtumspflege fallen im Sinne des Gesetzes auch
Schützenfeste, Faschings- oder Karnevalssitzungen und Heimatfeste. Ob
es tatsächlich sinnvoll ist, wenn Kinder und Jugendliche den
Erwachsenen bei der fröhlichen Biervernichtung bis spät in die Nacht
zusehen dürfen, darf bezweifelt werden. Kinder brauchen Vorbilder,
heißt es. Solche Erfahrungen aber sollten ihnen erspart bleiben. Laut
Paragraf 9 dürfen sie sogar ein Bierchen mittrinken, wenn ein
Erwachsener aufpasst. Hier eine rote Linie einzuziehen, erscheint
daher nicht falsch. In dieser Hinsicht ist der Vorstoß von Ministerin
Schröder also durchaus berechtigt. Das Gesetz muss an entscheidenden
Stellen nachgebessert werden, vor allem, was das „betreute Trinken“
angeht. Doch fraglich ist, wie weit der Arm des Gesetzes reicht.
Ohnehin spielt sich der Alkoholmissbrauch von Jugendlichen kaum in
der Öffentlichkeit ab, sondern eher im privaten Bereich. Und hier
bleibt erneut nichts anderes übrig, als an den Erziehungsauftrag der
Eltern zu appellieren.

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