Der WDR ist nur in engen Grenzen zur Auskunft nach
dem Informationsfreiheitsgesetz NRW verpflichtet. Dies hat das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen heute in
zweiter Instanz im Rechtsstreit zwischen einem Journalisten und dem
WDR entschieden. Gleichzeitig wurde das erstinstanzliche Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln abgeändert. Das Gericht sieht den WDR als
verpflichtet an, die Fragen des Journalisten unter Beachtung der vom
Gericht gesetzten Grenzen zu beantworten. Zwar sei der WDR nicht nach
dem Landespressegesetz zur Auskunft verpflichtet, wohl aber nach dem
Informationsfreiheitsgesetz NRW, wenn die Beantwortung von Fragen
keinerlei Rückschlüsse auf journalistisch-redaktionelle Zusammenhänge
zulässt. Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz
dürften weder die Rundfunkfreiheit noch die Wettbewerbsfähigkeit des
WDR tangieren.
Pressekontakt:
WDR Presse und Information, Annette Metzinger, Telefon 0221 220-7101