Westfalen-Blatt: Das Westfalen-Blatt (Bielefeld) zum Thema Sicherungsverwahrung:

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes
ist nicht zu beneiden. Wenn er die nachträgliche Sicherungsverwahrung
für rechtswidrig erklären sollte, müssen sie den Druck einer empörten
Öffentlichkeit und Medienwelt aushalten. Jede Gewalttat, die nach der
Freilassung eines gefährlichen Straftäters passiert, wird den
Karlsruher Richtern angekreidet. Vermutlich wird es aber nicht soweit
kommen. Die Tendenz deutet darauf hin, dass das deutsche
Verfassungsgericht sich im Zweifel für die Sicherheit der Bevölkerung
entscheiden wird. Das ist auch wünschenswert – ohne Frage. Doch einen
Straftäter nach Verbüßung der Haft nicht freizulassen, sondern ihn
als psychisch krank zu erklären und ihn dann für unbestimmte Zeit
wegzusperren, lässt ein Unbehagen deutlich werden. Ob Haft oder
Therapieeinrichtung – für den Betroffenen ist das kein Unterschied.
Genauso sieht das der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Aber über den will sich Karlsruhe offenbar hinwegsetzen. Die
Menschenrechtskonvention stehe hinter dem Grundgesetz. Zweifel an
dieser Sichtweise bleiben.

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