Schwangerschaftsabbrüche zählen in
menschlich-psychologischer, ethischer und juristischer Hinsicht – in
dieser Rangfolge – zu den schwierigsten Materien. Dem
Entscheidungsrecht werdender Mütter muss Rechnung getragen werden,
aber auch – und dies darf keineswegs als „nachrangig“ angesehen
werden – dem Lebensrecht der Ungeborenen. Sorgsamkeit in der Debatte
ist unerlässlich. Das Thema sollte vor lautem, politischem oder gar
ideologischem Streit geschützt werden – was allerdings in der
Realität meist nicht gelingt. Juristisch ist es nicht unerwartet so,
dass es das Strafrecht ist, das Grenzen ziehen muss und zieht. Die
Spezies Mensch ist nun einmal so gestrickt, dass sie nur mit Regeln
überlebt, die ihr sagen, was rechtmäßig, rechtswidrig und verboten
ist. Die Bestimmungen im deutschen Strafrecht – Fristenregelung mit
Beratungspflicht, Straffreiheit bei medizinischer Notlage oder
Vergewaltigung – ist nach langer Entwicklung hinreichend
differenziert und akzeptabel. Und: Gleiches gilt für das Verbot,
anstößig oder wegen eigenen Vermögensvorteils für Abtreibung zu
„werben“. Der einschlägige Paragraf 219a ist so gefasst, dass
eigentlich nur gravierend inakzeptables Verhalten unter Strafe
gestellt wird. Deshalb gibt es, auch wenn viele Politikerinnen und
Politiker das anders sehen, keinen Grund, den Paragrafen 219a
abzuschaffen. Insbesondere verhindert er in keiner Weise, dass
Schwangere Informationen bezüglich Abtreibungen erhalten können. Aber
vielleicht schafft der Bundestag die Bestimmung doch ab. Das hätte
dann mit Liberalität nichts zu tun, es wäre ein flammendes Signal in
die falsche Richtung.
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