Europäisches Gericht bestätigt Rechtsauffassung der
DUH zu Abschalteinrichtungen in Diesel-Neufahrzeugen: Die von
Bundeskanzlerin Angela Merkel auf Druck der Dieselkonzerne im Herbst
2015 aufgeweichten Grenzwerte für das Dieselabgasgift NOx bei Euro 6
sind rechtswidrig – Das Urteil hat weitreichende Folgen für Halter
von Euro 6 Diesel-Pkw, da es die unmittelbare Einhaltung des Euro 6
Grenzwerts für NOx auf der Straße bestätigt –
DUH-Bundesgeschäftsführer Resch fordert nun verpflichtende Rückrufe
und Hardware-Nachrüstungen auch für alle betroffenen Euro 6
Diesel-Pkw mit Betrugssoftware
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßt das heutige Urteil des
Gerichts der Europäischen Union (EuG), dass der Grenzwert für
Stickoxid (NOx) von 80mg/km für Euro 6 Diesel-Pkw bei den
vorgeschriebenen Abgasmessungen auf der Straße (RDE-Prüfungen) nicht
überschritten werden darf. Die Festlegung der EU-Kommission, bei den
RDE-Prüfungen einen Berichtigiungskoeffizienten anzulegen, verstoße
gegen die EU-Verordnung 715/2007 sowie 692/2008 und sind damit
zurückzunehmen.
Die Entscheidung kommentiert Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
der DUH: „Wir fühlen uns in dieser zentralen Rechtsfrage durch das
Europäische Gericht zu 100 Prozent bestätigt. Autokanzlerin Angela
Merkel hatte sich im Herbst 2015 persönlich beim
EU-Kommissionspräsidenten Juncker für eine Aufweichung des
NOx-Grenzwerts für neue Dieselfahrzeuge eingesetzt und hat dies gegen
den Widerstand des EU-Umweltausschusses durchgesetzt. Die heutige
Gerichtsentscheidung zeigt die fortgesetzte Lobbyarbeit einer
Bundeskanzlerin, die sich nicht für das Wohl der von Dieselabgasen
belasteten Bürger einsetzt, sondern für die Profitsteigerung von BMW,
Daimler und VW. Eine Aufweichung von EU-Grenzwerten ist weder für
neue Diesel noch für unsere Städte zulässig. Es ist auch ein starkes
Signal für die Städte, die unter der hohen Konzentration des
Dieselabgasgiftes Stickstoffdioxid leiden. Wir freuen uns sehr, dass
das Gericht der Europäischen Union den vom Dieselabgasgift belasteten
Menschen in unseren Städten mit diesem Urteil den Rücken stärkt.“
Die EU-Kommission hatte in der Verordnung 2016/646 im Rahmen eines
Kommitologieverfahrens ein Verfahren definiert, mit dem bei der
Typzulassung für Diesel-Pkw Abgasemissionen nicht nur im Labor,
sondern auch auf der Straße überprüft werden. In der Regulierung
wurde den Herstellern zugestanden, den NOx-Grenzwert im Rahmen der
Prüfung zunächst um den Faktor 2,1 und in einer zweiten Stufe um den
Faktor 1,5 zu überschreiten. Die DUH hatte bereits bei der Diskussion
des Verordnungsentwurfes massiv kritisiert, dass damit erstmals in
der Geschichte der EU ein bestehender Grenzwert aufgeweicht werden
soll und dass dies illegal sei.
Hintergrund:
Das Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass die für die
Euro-6-Norm festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickoxide eine
wesentliche Bestimmung dieser Verordnung darstellen, die die
Kommission nicht abändern kann, und dass die Verordnung vorsieht,
dass diese Grenzwerte im praktischen Fahrbetrieb und damit bei den
RDE-Prüfungen eingehalten werden müssen. Das Gericht schließt daraus,
dass die Kommission diese Grenzwerte für die RDE-Prüfungen nicht
abändern durfte, indem sie Berichtigungskoeffizienten anwandte. Es
stellt außerdem fest, dass sich, selbst wenn anzunehmen wäre, dass
technische Zwänge eine gewisse Anpassung – mit einer Abweichung wie
der sich aus der angefochtenen Verordnung ergebenden – rechtfertigen
können, unmöglich feststellen ließe, ob die Euro-6-Norm bei diesen
Prüfungen eingehalten wird. Das Gericht präzisiert, dass die
festgestellte Unzuständigkeit der Kommission zwangsläufig bedeutet,
dass ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 715/2007 vorliegt. Dies
sieht die DUH im Übrigen implizit auch für die bisher zugelassenen
Euro 6 Diesel-Pkw.
Zum Umfang der Nichtigerklärung der Maßnahmen in der von der
Kommission erlassenen Verordnung 2016/646 führt das Gericht aus, dass
nur die Bestimmung für nichtig zu erklären ist, in der die
Emissionsgrenzwerte für Stickoxide festgelegt werden, nicht aber die
anderen Bestimmungen der Verordnung, in denen festgelegt ist, unter
welchen Bedingungen die RDE-Prüfungen durchzuführen sind.
Mehr Informationen: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7052/de/
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