Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vertrat im Fall von
„Indymedia Linksunten“ die Ansicht, dass gegen das Verbot eines Vereins nur der
Verein selber klagen darf – sofern seine Mitglieder dies entschieden haben. Das
brachte die Rechtsanwälte, die zur Verhandlung mit der Strategie gekommen waren,
möglichst wenig zur Rolle ihrer Mandanten durchblicken zu lassen, gleichzeitig
aber eine Überprüfung durch das Gericht erwirken wollten, in ein Dilemma. Wenn
ihre Mandanten einräumen würden, sie wären Teil von „Indymedia Linksunten“,
könnte dies für sie weitreichende Folgen haben. Denn strafrechtlich könnte ein
bereits eingestelltes Verfahren wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung
wieder aufgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte letztlich
lediglich, ob es einen Verein gibt. Dass sich das Richtergremium aus formalen
Gründen davor gedrückt hat, das Verbot von „Indymedia Linksunten“ im Lichte der
Pressefreiheit zu überprüfen, ist ein Riesenproblem.
So sehr die Internetplattform aus der Zeit gefallen scheint, ist ihr Verbot
jedoch voll auf der Höhe derselben. Das Gericht hat klargemacht, dass auch ein
Verein, der als Presseorgan tätig ist, unter das Vereinsgesetz fällt und nach
diesem verboten werden kann. En passant hat das Gericht hier womöglich eine
weitreichende Entscheidung getroffen. Nach dieser Rechtsauffassung können fortan
Horst Seehofer und alle künftigen Innenminister problemlos Blogs,
Medienplattformen und sogar Zeitungen verbieten.
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