Trump nehme zwar konkret Anstoß an den Haftbefehlen gegen israelische Politiker. Dahinter stehe aber die Auffassung, der Internationale Strafgerichtshof dürfe nicht gegen Staatsangehörige von Staaten vorgehen, die wie die USA und Israel nicht Parteien von dessen Gründungsvertrag seien. Kreß: „Dieser Einwand geht völkerrechtlich fehl. Überdies widerspricht er den Grundprinzipien des Völkerstrafrechts, denen die USA selbst in den Nürnberger Prozessen gegen deutsche NS-Täter zum Durchbruch verholfen hatten.“ Überdies hätten die USA den IStGH-Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin begrüßt. Israel wiederum habe die Möglichkeit, „ernsthafte Ermittlungen gegen die beiden israelischen Beschuldigten“ aufzunehmen und die Strafverfahren hierdurch an sich zu ziehen. Trump aber stelle „den ersten ständigen internationalen Strafgerichtshof der Rechtsgeschichte, dessen Mandat es ist, dem Verdacht auf Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression ohne Ansehen der Person nachzugehen, auf eine Stufe mit einer transnationalen Terrororganisation“, kritisierte Kreß.
Der Kölner Jurist war schon an den Verhandlungen zur Gründung des Gerichtshofs beteiligt und ist Sonderberater von Ankläger Khan für das Verbrechen der Aggression. Seine Aufgabe steht nicht im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Gaza-Krieg.
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