Mindestlohn als ordnungspolitisches Instrument
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Umsetzung des
„Tarifpakets“ mit dem allgemeinen Mindestlohn stehen jetzt wichtige
Entscheidungen an, mit denen sichergestellt werden muss, dass die
gesetzten Ziele erreicht werden. Hierzu erklärt der Vorsitzende der
Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Peter
Weiß:
„Der allgemeine Mindestlohn kommt. In die Koalitionsvereinbarung
sind wichtige Forderungen der Union eingeflossen, die gewährleisten,
dass es zu einem marktgerechten Mindestlohn kommt. So wird der
Mindestlohn nach einer einmaligen Festsetzung durch den Gesetzgeber
künftig wie von uns gefordert durch eine sozialpartnerschaftliche
Kommission fortgeschrieben. Außerdem sind bis zur endgültigen
Einführung des allgemeinen Mindestlohnes von 8,50 Euro in zweieinhalb
Jahren, zum 1. Januar 2017, abweichende Lohnregelungen auf
tarifvertraglicher Basis möglich. So können, wo erforderlich, sanfte
Übergänge gestaltet und negative Effekte auf den Arbeitsmarkt
verhindert werden.
Wie dieser Teil der Koalitionseinigung praktikabel umgesetzt
werden kann, ist auch Gegenstand der Beratungen im parlamentarischen
Verfahren. Hier ist der Koalitionspartner uns gegenüber in der
Pflicht, und hier werden wir, wenn nötig, intensiv um die Sache
ringen. Auch die Tarifvertragsparteien, deren Rechte wir mit dem
Gesetz stärken, sind in der Verantwortung, zügig Verhandlungen
aufzunehmen und zu konstruktiven Ergebnissen zu kommen. Interessierte
Beteiligte sind insbesondere gut beraten, nicht auf
Ausnahmeregelungen zu warten, die anstelle tariflicher Regelungen
treten könnten. Am Ende stehen sie möglicherweise mit leeren Händen
da, denn die Zeit bis zum Inkrafttreten der ersten Stufe des
Mindestlohnes zum 1. Januar 2015 ist nicht lang. Zügige Verfahren
sind also das Gebot der Stunde.
Die Diskussion um gesetzliche Ausnahmen muss sich nun auf die im
Koalitionsvertrag und die im Zusammenhang mit der Zuleitung des
Gesetzes an das Parlament durch die Bundesregierung genannten
Bereiche konzentrieren. Die tatsächliche Notwendigkeit ist sorgfältig
zu prüfen. Bei der Entscheidungsfindung ist auch zu berücksichtigen,
ob Ausnahmen vom Mindestlohn den Wettbewerb zu Lasten von Unternehmen
verzerren könnten, die Tariflöhne zahlen oder ihre Mitarbeiter
einfach nur nicht einer Lohnspirale nach unten aussetzen wollen. Sie
würden sich damit auch sehr negativ für den Mittelstand auswirken.
Auch dürfen Ausnahmen nicht zur Ausgrenzung bestimmter
Personengruppen vom Arbeitsmarkt führen, für die es im Gegensatz zu
anderen keine Ausnahmeregelungen vom Mindestlohn gibt. Nicht umsonst
gibt es Rufe etwa aus Branchenverbänden und Handwerkskammern, Lücken
bei den Mindestlohnregelungen nicht zuzulassen.
Das würde auch der zentralen Zielsetzung des Gesetzes
widersprechen. Schon der erste allgemeine Branchenmindestlohn, der
von einer unionsgeführten Bundesregierung vor fast zwanzig Jahren in
der Baubranche eingeführt wurde, hatte über die faire Entlohnung der
Beschäftigten hinaus die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zum
Ziel. In der Folgezeit mit mehr als einem Dutzend
allgemeinverbindlichen Branchenmindestlöhnen ist der Mindestlohn
stets mehr als nur ein Instrument der Lohnsicherung gewesen – ein
ordnungspolitisches Instrument zur Gewährleistung eines fairen
Wettbewerbs nämlich, dass sich unwidersprochen bewährt hat. Nicht
anders wird es sich mit dem allgemeinen Mindestlohn verhalten, den
wir nun einführen werden.“
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