Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur
Sonderstellung des kirchlichen Arbeitsrechts ist schon ein
Paukenschlag. Zum einen, weil es immerhin die Instanz des
Bundesarbeitsgerichts klar rügt und korrigiert. Zum anderen, weil es
just in eine Zeit fällt, in der auch aus Rom vorsichtige Signale
kommen, künftig den innerkirchlichen Umgang mit Geschiedenen ein
wenig anders und differenzierter zu gewichten. Anlass für vorschnelle
Polemik bietet der Karlsruher Spruch allerdings nicht. Denn den
obersten Richtern geht es nicht um eine inhaltliche oder gar
moralische Bewertung des Sachverhalts um den gekündigten Chefarzt
eines katholischen Krankenhauses. Hier wird vielmehr der ohnehin
vorhandene und eben grundgesetzlich abgesicherte Sonderstatus der
Kirchen als Arbeitgeber bewertet. Das daraus abgeleitete
Selbstbestimmungsrecht eröffnet den Kirchen eben einen exklusiven
Freiraum für ihre Entscheidungen und auch für die dazu gehörigen
Begründungen. Das muss man – müssen die Gerichte – nicht zwangsläufig
gut heißen, aber sie müssen es eben doch respektieren. Für den außen
stehenden Beobachter mag die Gesetzeslage aus der Zeit gefallen sein,
doch ist ihre gegenwärtige Gültigkeit unstrittig. Und es gibt auch
immer noch gute Gründe, daran nichts zu ändern.
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