Die Grenzen von äußerer und innerer Sicherheit
sind spätestens seit den Anschlägen des 11. September 2001 fließend.
Der Staat sieht sich einer Bedrohung ausgesetzt, von der die Väter
des Grundgesetzes nicht einmal die leiseste Vorahnung gehabt haben
dürften. Die Verfassungsrichter von heute haben aufgrund der
Erfahrungen mit dem internationalen Terrorismus einen erweiterten
Kenntnisstand. In der Bewertung dessen tun sie sich aber gleichwohl
schwer. Die Formulierung, dass der Bundeswehreinsatz im Inneren in
„Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes“ möglich sein müsse,
lässt jedenfalls Raum für Interpretationen – zu viel Raum. Wie sieht
er denn aus, der Extremfall? Beispiele nennt das höchste deutsche
Gericht nicht. So dehnt Karlsruhe zwar die Regeln der Verfassung,
schafft aber nur in Teilen die von der Politik erwünschte rechtliche
Klarstellung. Fakt ist: Bei der Terrorabwehr kann die Polizei an ihre
Grenzen stoßen. Anders als die Bundeswehr verfügt sie weder über
Kampfjets noch über Kriegsschiffe. Und das ist auch gut so. Niemand
kann ernsthaft eine Militarisierung der Polizei wünschen. Also sind
als Ultima Ratio die Streitkräfte gefordert. Ob ihr Eingreifen im
Notfall aber rechtzeitig erfolgen kann, wenn erst das gesamte
Kabinett darüber abstimmen muss, steht auf einem anderen Blatt. Das
Karlsruher Urteil ist so schwammig, dass die Politik schnell für
Klarheit sorgen und die Mehrheit für eine Grundgesetzänderung finden
muss.
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