Die Sicherungsverwahrung ist die schärfste Waffe der
deutschen Justiz gegen gefährliche Schwerverbrecher. Wenn das
Verfassungsgericht nun klar definierte und am Grundgesetz
ausgerichtete Regeln für diese Sanktion fordert, ist das zu begrüßen.
Schon viel zu lange ist die Sicherungsverwahrung mit dem Makel des
Ungefähren behaftet. Sicherungsverwahrung ist keine Haft. Ihr Sinn
ist nicht Strafe, sondern Therapie. Sie darf nicht nach dem Motto
„Abschließen und Schlüssel wegwerfen“ funktionieren, sondern muss dem
Täter eine zumindest halbwegs realistische Perspektive auf ein Leben
in Freiheit bieten. Und hier beginnt das Problem. Es ist heute
unbestritten, dass es – gerade unter Sexualverbrechern – Täter gibt,
die nicht therapierbar sind und eine dauerhafte Gefahr für die
Allgemeinheit darstellen. Dies zu erkennen, ist aber selbst für
ausgewiesene Experten oft schwierig bis unmöglich. Letztlich gibt es
eben keine Garantie dafür, dass nach der Freilassung eine neue
Straftat ausgeschlossen ist. Deshalb muss die Politik jetzt nicht nur
einen verfassungsfesten Rahmen schaffen. Sie muss dabei auch klar
formulieren, dass im Zweifelsfall der Schutz der Bevölkerung immer
Vorrang hat vor dem Freiheitsrecht etwa eines Vergewaltigers oder
Kinderschänders. Eine Umkehr dieses Prinzips wäre unverantwortlich.
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