Rechtsgrundsatz – Arbeitsrecht Dresden
Widerruf einer Dienstwagenüberlassung während der Freistellung kann nicht mit der allgemeinen Begründung erfolgen, das Fahrzeug werde überwiegend im Außendienst benutzt (Formulierung durch Autor), Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 651/10.
Sachverhalt – Arbeitsrecht Dresden
Arbeitnehmer A ist bei Fa. B im Außendienst beschäftigt. A hat ein vertraglich zugesagtes Dienstfahrzeug, das sie auch privat nutzen kann. Laut Vertrag ist Fa. B zum Widerruf der Fahrzeugüberlassung ohne Entschädigung berechtigt.
Fa. B erklärt der A die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2009 und stellt A ab sofort von der Arbeit frei. A soll das Fahrzeug zum 09.06.2009 zurückgeben.
A klagt auf Erstattung des Nutzungsausfalls. Das BAG gibt der A recht.
Rechtsgründe – Arbeitsrecht Dresden
Zunächst verstößt die Regelung im Arbeitsvertrag über den Widerruf der Dienstwagenbenutzung nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB, denn die Gründe für einen Widerruf sind in der Regelung genannt und der Widerruf macht einen Leistungsanteil weniger als 25 % der Gesamtleistung aus.
Jedoch erfolgte der Widerruf nicht nach billigem Ermessen. Fa. B hat nicht konkret vorgetragen, warum der Widerruf für betriebliche Belange notwendig war. Schließlich hatte die A die Nutzung des Dienstwagens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, wobei ihr das Fahrzeug 22 Tage lang nicht zur Verfügung stand.
Es liegt ein überwiegendes Interesse der A vor, weshalb ihr Schadensersatz zusteht.
Mein Rechtstipp – Arbeitsrecht Dresden
„Es bedarf stets einer genauen Prüfung im Einzelfall, ob und gegebenenfalls mit welchen Konsequenzen der Widerruf einer Dienstwagenüberlassung erfolgen darf.“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.